§

§ 341 LAG

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen eine Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. § 60 Abs. 2 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.