§ 4 LandBauMechMstrVMeisterprüfungsprojekt(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er einen Kundenauftrag im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk planen, durchführen und abschließen kann. Der Prüfling wählt, ob er die Aufgabe nach Absatz 2 an einer Landmaschine, einer Baumaschine oder einem Motorgerät durchführen will. Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. Die Vorschläge des Prüflings sollen dabei berücksichtigt werden. Vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling den Entwurf, einschließlich einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. (2) Als Meisterprüfungsprojekt ist die nachfolgende Aufgabe durchzuführen: (3) Das Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 besteht aus:
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