§ 15 LAnpGVertrag(1) Der Vertrag über den Zusammenschluß ist von den Vorständen der beteiligten LPG zu schließen. Er wird nur wirksam, wenn die Mitglieder der beteiligten LPG ihm durch Beschluß zustimmen. (2) §§ 7 und 8 gelten entsprechend. |
§ 15 LAnpGVertrag(1) Der Vertrag über den Zusammenschluß ist von den Vorständen der beteiligten LPG zu schließen. Er wird nur wirksam, wenn die Mitglieder der beteiligten LPG ihm durch Beschluß zustimmen. (2) §§ 7 und 8 gelten entsprechend. |