§ 41 LAnpGZulässigkeit der AuflösungEine LPG kann durch Beschluß ihrer Mitglieder aufgelöst werden. Der Beschluß kann nur in der Vollversammlung gefaßt werden. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend. |
§ 41 LAnpGZulässigkeit der AuflösungEine LPG kann durch Beschluß ihrer Mitglieder aufgelöst werden. Der Beschluß kann nur in der Vollversammlung gefaßt werden. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend. |