§

§ 50 LAnpG

Grundstücksbelastungen

Die Bildung bäuerlicher und gärtnerischer Einzelwirtschaften berührt nicht die durch das Gesetz vom 17. Februar 1954 über die Entschuldung der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt in landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (GBl. Nr. 23 S. 224) entstandene Rechtslage hinsichtlich des Fortbestehens der Entschuldung.