§ 57 LAnpGErmittlung der BeteiligtenDie Flurneuordnungsbehörde hat die Beteiligten auf der Grundlage der Eintragungen im Grundbuch zu ermitteln. |
§ 57 LAnpGErmittlung der BeteiligtenDie Flurneuordnungsbehörde hat die Beteiligten auf der Grundlage der Eintragungen im Grundbuch zu ermitteln. |