§ 26 LBGFür die Entschädigung und die Kosten für Folgen der Enteignung gelten die §§ 4 bis 6 sinngemäß. An Stelle der nach § 8 zu bestimmenden Behörde ist die Enteignungsbehörde zuständig, soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt. |
§ 26 LBGFür die Entschädigung und die Kosten für Folgen der Enteignung gelten die §§ 4 bis 6 sinngemäß. An Stelle der nach § 8 zu bestimmenden Behörde ist die Enteignungsbehörde zuständig, soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt. |