§

§ 2 LegRegV

Betriebsnummer, Stallnummer

(1) Die Betriebsnummer besteht aus sechs Stellen. Die ersten beiden Stellen der Betriebsnummer bestimmen sich nach der Kennung des Landes, in dem der Betrieb liegt. Die Landeskennung lautet wie folgt:

01 = Schleswig-Holstein02 = Hamburg03 = Niedersachsen04 = Bremen05 = Nordrhein-Westfalen06 = Hessen07 = Rheinland-Pfalz08 = Baden-Württemberg09 = Bayern10 = Saarland11 = Berlin12 = Brandenburg13 = Mecklenburg-Vorpommern14 = Sachsen15 = Sachsen-Anhalt16 = Thüringen.

(2) Die Stallnummer besteht aus einer Stelle, die fortlaufend, beginnend mit der Nummer 1, zu vergeben ist.

(3) Hat ein Betrieb mehr als zehn Ställe, ist ihm eine zweite Betriebsnummer nach Absatz 1 zuzuteilen. Die zweite Betriebsnummer soll fortlaufend zur ersten Betriebsnummer erteilt werden. Für die Stallnummer gilt Absatz 2.