§

§ 3 LegRegV

Kennnummer

Die nach § 4 des Legehennenbetriebsregistergesetzes zu vergebende Kennnummer hat zwölf Stellen. Die Stellen der Kennnummer sind wie folgt zu verwenden:

1.
erste Stelle: Art des Haltungssystems entsprechend der Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 30 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung;
2.
zweite Stelle: durch einen Bindestrich gekennzeichnete Leerstelle;
3.
dritte und vierte Stelle: Kennung für die Bundesrepublik Deutschland entsprechend der Nummer 2.2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG;
4.
fünfte Stelle: durch einen Bindestrich gekennzeichnete Leerstelle;
5.
sechste bis elfte Stelle: Betriebsnummer nach § 2 Abs. 1;
6.
zwölfte Stelle: Stallnummer nach § 2 Abs. 2.