§ 1b LMvitV(1) Mit nachstehenden Beschränkungen werden zur Vitaminisierung zugelassen:
(2) Die Vorschriften der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel bleiben unberührt. |
§ 1b LMvitV(1) Mit nachstehenden Beschränkungen werden zur Vitaminisierung zugelassen:
(2) Die Vorschriften der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel bleiben unberührt. |