§

§ 20 LuftPersVDV 2

Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern (zu § 95 LuftPersV)

(1) Die Auswahlprüfung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 LuftPersV besteht aus einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 17A und einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 17B.

(2) In dem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV sind die theoretischen Kenntnisse gemäß Anlage 17C und die praktischen Fähigkeiten gemäß Anlage 17D zu vermitteln.

(3) Der Bewerber um den Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern hat in einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 17E nachzuweisen, dass er die zur Ausbildung von Luftschiffführern notwendigen Kenntnisse besitzt.

(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 17F nachzuweisen, dass er die zur Ausbildung von Luftschiffführern notwendigen Fähigkeiten besitzt.


§ 10Freiballonführer (zu § 46 LuftPersV)
§ 11Luftschiffführer (zu § 50 LuftPersV)
§ 12Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder (zu § 62 LuftPersV)
§ 13Kunstflugberechtigung (zu § 81 LuftPersV)
§ 14Schleppberechtigung (zu § 84 LuftPersV)
§ 15Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer (zu § 85 LuftPersV)
§ 16Streu- und Sprühberechtigung (zu § 86 LuftPersV)
§ 17Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern nach § 1 LuftPersV (zu § 88a LuftPersV)
§ 18Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern (zu § 89 LuftPersV)
§ 19Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern (zu § 94 LuftPersV)
§ 20Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern (zu § 95 LuftPersV)
§ 21Unterschiedsschulung, Vertrautmachen
§ 22Inkrafttreten
Anlage 1ALehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer(zu § 4)
Anlage 1BLehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer (zu § 4)
Anlage 1CTheoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer (zu § 4)
Anlage 1DPraktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer (zu § 4)
Anlage 2ALehrplan für die praktische Einweisung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (zu § 5)
Anlage 2BPraktische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (zu §§ 5 und 9)
Anlage 3ALehrplan für die praktische Einweisung zum Erwerb der Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 Kilogramm (zu § 6)
Anlage 3BPraktische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 Kilogramm (zu § 6)