§

§ 21 LuftPersVDV 2

Unterschiedsschulung, Vertrautmachen

(1) Für den Wechsel auf eine andere Flugzeug- oder Reisemotorseglerbaureihe oder ein anderes Flugzeug- oder Reisemotorseglermuster innerhalb derselben Klassenberechtigung sind die Bestimmungen der Anlage 1M zur 1. DV LuftPersV sinngemäß anzuwenden. Die Unterschiedsschulung ist von einem entsprechend qualifizierten Lehrberechtigten durchzuführen und nach Abschluss durch Unterschrift im Flugbuch zu bestätigen.

(2) Soweit sich ein Flugzeug oder Reisemotorsegler hinsichtlich seiner Bauart, seines höchstzulässigen Abfluggewichtes oder seiner Flugeigenschaften von einem bisher geführten Flugzeug- oder Reisemotorseglermuster unterscheidet, hat sich der Luftfahrzeugführer mit dessen Eigenschaften eigenständig vertraut zu machen.


§ 11Luftschiffführer (zu § 50 LuftPersV)
§ 12Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder (zu § 62 LuftPersV)
§ 13Kunstflugberechtigung (zu § 81 LuftPersV)
§ 14Schleppberechtigung (zu § 84 LuftPersV)
§ 15Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer (zu § 85 LuftPersV)
§ 16Streu- und Sprühberechtigung (zu § 86 LuftPersV)
§ 17Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern nach § 1 LuftPersV (zu § 88a LuftPersV)
§ 18Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern (zu § 89 LuftPersV)
§ 19Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern (zu § 94 LuftPersV)
§ 20Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern (zu § 95 LuftPersV)
§ 21Unterschiedsschulung, Vertrautmachen
§ 22Inkrafttreten
Anlage 1ALehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer(zu § 4)
Anlage 1BLehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer (zu § 4)
Anlage 1CTheoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer (zu § 4)
Anlage 1DPraktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer (zu § 4)
Anlage 2ALehrplan für die praktische Einweisung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (zu § 5)
Anlage 2BPraktische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (zu §§ 5 und 9)
Anlage 3ALehrplan für die praktische Einweisung zum Erwerb der Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 Kilogramm (zu § 6)
Anlage 3BPraktische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 Kilogramm (zu § 6)
Anlage 4ALehrplan für die ergänzende theoretische Ausbildung zum Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 Deutsch (zu § 7)