§

§ 22 LuftPersVDV 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


§ 12Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder (zu § 62 LuftPersV)
§ 13Kunstflugberechtigung (zu § 81 LuftPersV)
§ 14Schleppberechtigung (zu § 84 LuftPersV)
§ 15Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer (zu § 85 LuftPersV)
§ 16Streu- und Sprühberechtigung (zu § 86 LuftPersV)
§ 17Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern nach § 1 LuftPersV (zu § 88a LuftPersV)
§ 18Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern (zu § 89 LuftPersV)
§ 19Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern (zu § 94 LuftPersV)
§ 20Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern (zu § 95 LuftPersV)
§ 21Unterschiedsschulung, Vertrautmachen
§ 22Inkrafttreten
Anlage 1ALehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer(zu § 4)
Anlage 1BLehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer (zu § 4)
Anlage 1CTheoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer (zu § 4)
Anlage 1DPraktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer (zu § 4)
Anlage 2ALehrplan für die praktische Einweisung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (zu § 5)
Anlage 2BPraktische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (zu §§ 5 und 9)
Anlage 3ALehrplan für die praktische Einweisung zum Erwerb der Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 Kilogramm (zu § 6)
Anlage 3BPraktische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 Kilogramm (zu § 6)
Anlage 4ALehrplan für die ergänzende theoretische Ausbildung zum Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 Deutsch (zu § 7)
Anlage 4BLehrplan für die ergänzende praktische Ausbildung zum Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 Deutsch (zu § 7)