§

§ 6 LuftSiGebV

Gebühren- und Auslagenermäßigung und -befreiung

Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses können im Einzelfall Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung zugelassen werden.