§

§ 21 LuftVO

Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle

(1) Vor der Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle ist bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für

1.
Fallschirmsprünge sowie den Abwurf von Gegenständen an Fallschirmen mit einer Gesamtmasse von Fallschirm und Ballast von mehr als 0,5 Kilogramm,
2.
Aufstiege von ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb,
3.
Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern sowie Massenaufstiege von Kinderballonen und Aufstiege von gebündelten Kinderballonen,
4.
Aufstiege von unbemannten Freiballonen, insbesondere Wetterballonen, folgender Klassen im Sinne von Anlage 2 Ziffer 1.1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012:
a)
schwer und mittelschwer,
b)
leicht, sofern der Aufstiegsort innerhalb von Flugplatzkontrollzonen liegt und die Gesamtmasse (Ballonhülle und Ballast) mehr als 500 Gramm beträgt,
5.
Aufstiege von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen,
6.
Massenaufstiege und Massendurchflüge von Brieftauben von und durch Flugplatzkontrollzonen,
7.
Kunstflüge.

(2) Verantwortlich für die Einholung der Flugverkehrskontrollfreigabe ist im Fall von Absatz 1

1.
Nummer 1 der Luftfahrzeugführer,
2.
Nummer 2 der Starter des ungesteuerten Flugkörpers mit Eigenantrieb,
3.
Nummer 3, soweit der Aufstieg von ballonartigen Leuchtkörpern betroffen ist, der Starter des Leuchtkörpers, im Übrigen der Veranstalter,
4.
Nummer 4 der Starter des unbemannten Freiballons,
5.
Nummer 5 der Fernpilot des unbemannten Luftfahrtsystems oder Flugmodells,
6.
Nummer 6 der Starter der Brieftauben,
7.
Nummer 7 der Luftfahrzeugführer.

(3) Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern verbieten, bleiben unberührt.


§ 12Zuständige Behörde nach Anhang SERA.3210 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
§ 13Abwerfen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen
§ 14Kunstflüge
§ 15Schlepp- und Reklameflüge
§ 16Luftraumordnung
§ 17Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen
§ 18Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen
§ 19Verbotene Nutzung des Luftraums
§ 20Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
§ 21Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle
§ 21aZuständige Behörden in der Betriebskategorie „offen“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
§ 21bZuständige Behörden für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „speziell“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
§ 21cZuständige Behörde für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „zulassungspflichtig“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947; Verkehrsvorschriften
§ 21dZuständige Behörde für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 durch Betreiber aus Drittländern
§ 21eBenannte und anerkannte Stellen
§ 21fRegelungen für den Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
§ 21gRegelungen für die Erteilung einer Genehmigung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 an Luftsportverbände
§ 21hRegelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
§ 21iErteilung einer Genehmigung