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§ 21d LuftVO

Zuständige Behörde für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 durch Betreiber aus Drittländern

Zuständige Behörde für den Betrieb unbemannter Fluggeräte nach den §§ 21a bis 21c durch Betreiber im Sinne des Artikels 41 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 ist das Luftfahrt-Bundesamt.


§ 16Luftraumordnung
§ 17Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen
§ 18Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen
§ 19Verbotene Nutzung des Luftraums
§ 20Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
§ 21Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle
§ 21aZuständige Behörden in der Betriebskategorie „offen“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
§ 21bZuständige Behörden für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „speziell“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
§ 21cZuständige Behörde für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „zulassungspflichtig“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947; Verkehrsvorschriften
§ 21dZuständige Behörde für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 durch Betreiber aus Drittländern
§ 21eBenannte und anerkannte Stellen
§ 21fRegelungen für den Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
§ 21gRegelungen für die Erteilung einer Genehmigung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 an Luftsportverbände
§ 21hRegelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
§ 21iErteilung einer Genehmigung
§ 21jAusweisung und Veröffentlichung geografischer Gebiete nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
§ 21kBetrieb von unbemannten Fluggeräten durch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
§ 22Regelung des Flugplatzverkehrs
§ 23Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung