§ 3 LuftVOZuständige Behörde nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012Zuständig für die Gewährung von Ausnahmen für besonderen Flugbetrieb ist nach
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§ 3 LuftVOZuständige Behörde nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012Zuständig für die Gewährung von Ausnahmen für besonderen Flugbetrieb ist nach
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