§ 16 LuftVStGBußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. |
§ 16 LuftVStGBußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. |