§ 107 LuftVZOKostenKosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen der zuständigen Stelle werden nach der Kostenordnung der Luftfahrtverwaltung erhoben. |
§ 107 LuftVZOKostenKosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen der zuständigen Stelle werden nach der Kostenordnung der Luftfahrtverwaltung erhoben. |