§ 109 LuftVZOInkrafttreten(1) (Inkrafttreten) (2) (Außerkrafttreten) (3) Die bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtswirksamen Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen sind von den nunmehr zuständigen Luftfahrtbehörden an die Vorschriften dieser Verordnung anzugleichen. |