§ 38 LuftVZOBegriffsbestimmungen und Einteilung(1) Flughäfen sind Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen. (2) Die Flughäfen werden genehmigt als
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