§ 52 LuftVZOErteilung und Umfang der Genehmigung(1) Für die Genehmigung des Landeplatzes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend. (2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten
(3) § 42 Abs. 4 gilt entsprechend. |
§ 52 LuftVZOErteilung und Umfang der Genehmigung(1) Für die Genehmigung des Landeplatzes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend. (2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten
(3) § 42 Abs. 4 gilt entsprechend. |