§ 75 LuftVZONebenbestimmungen und Aufsicht(1) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. § 20 Abs. 3 Satz 1 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes gilt entsprechend. (2) Für die Aufsicht gilt § 65 entsprechend. |
§ 75 LuftVZONebenbestimmungen und Aufsicht(1) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. § 20 Abs. 3 Satz 1 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes gilt entsprechend. (2) Für die Aufsicht gilt § 65 entsprechend. |