§ 93a LuftVZOVerbringung von Luftfahrzeugen auf andere Weise aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik DeutschlandDem Ausflug im Sinne der Vorschriften dieses Unterabschnittes steht die Verbringung von Luftfahrzeugen auf andere Weise aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gleich. |