§
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft (MühGetreiWiTechAusbV)

Eingangsformel
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
§ 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 8Inhalt von Teil 1
§ 9Prüfungsbereich von Teil 1
§ 10Inhalt von Teil 2
§ 11Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 12Prüfungsbereich Herstellen von Enderzeugnissen
§ 13Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung
§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 16Inhalt von Teil 2
§ 17Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 18Prüfungsbereich Rohstoffe und Saatgut
§ 19Prüfungsbereich Anwenden und Abgeben von Pflanzenschutzmitteln
§ 20Prüfungsbereich Lagerungstechniken
§ 21Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 22Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 23Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft