§ 20 MühGetreiWiTechAusbVPrüfungsbereich Lagerungstechniken
(1) Im Prüfungsbereich Lagerungstechniken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, - 1.
- Lagerungsverfahren und Lagerstätten für Rohstoffpartien auszuwählen,
- 2.
- die Vorbereitung von Lagerstätten zu beschreiben,
- 3.
- Verfahren zur Gesunderhaltung von Rohstoffpartien unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, verfahrenstechnologischer und zeitlicher Vorgaben auszuwählen,
- 4.
- Berechnungen zur Belüftung, Kühlung und Trocknung von Rohstoffpartien durchzuführen,
- 5.
- Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion für die Lagerung zu planen,
- 6.
- Abläufe anhand von Fließschemata darzustellen und Maßnahmen bei Störungen aufzuzeigen,
- 7.
- Maßnahmen zum Schädlingsmonitoring und zur Schädlingsbekämpfung darzustellen,
- 8.
- Lagerungsverfahren und Lagerstätten für Düngemittel auszuwählen,
- 9.
- Maßnahmen zur Lagerung von Düngemitteln, zum Umgang mit Düngemitteln und zur Abgabe von Düngemitteln darzustellen sowie
- 10.
- Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zum Qualitätsmanagement zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
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