§ 96a MarkenGRechtsschutz bei überlangen GerichtsverfahrenDie Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden. |
§ 96a MarkenGRechtsschutz bei überlangen GerichtsverfahrenDie Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden. |