§ 17 MarkenVBerufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke(1) Beruft sich der Anmelder auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke nach Artikel 6 (2) Der Anmelder hat eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung im Ursprungsland vorzulegen. |