§ 17 MarktONOGOrdnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig - 1.
- entgegen § 16 Abs. 1, 2
- a)
- eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
- b)
- geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder
- c)
- die Vornahme einer Prüfung oder das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht duldet,
- 2.
- die Nachprüfung (§ 16 Abs. 1) von Umständen, die nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1, 2 erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, dass er Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften oder nach einer auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt oder nicht aufbewahrt oder
- 3.
- einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.
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