§

§ 1 MBergG

Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es,

1.
die Einhaltung der sich aus Teil XI des Übereinkommens, seiner Anlage III, dem Durchführungsübereinkommen und den von der Behörde erlassenen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten,
2.
die Sicherheit der Beschäftigten im Meeresbodenbergbau und der Betriebsanlagen für den Meeresbodenbergbau sowie den Schutz der Meeresumwelt zu gewährleisten,
3.
Vorsorge gegen Gefahren zu treffen, die sich aus Prospektion und Tätigkeiten im Gebiet für Leben, Gesundheit oder Sachgüter Dritter ergeben,
4.
die Aufsicht über Prospektion und Tätigkeiten im Gebiet zu regeln.

(2) Für Rechte am Gebiet, an seinen Bodenschätzen und an daraus gewonnenen Rohstoffen sind die Vorschriften des Übereinkommens, des Durchführungsübereinkommens und die von der Behörde erlassenen Bestimmungen maßgebend.

(3) Für Prospektoren und Vertragsnehmer gelten neben den Vorschriften des Übereinkommens, des Durchführungsübereinkommens, den Bestimmungen und Anordnungen der Behörde und den Regelungen der von ihnen mit der Behörde abgeschlossenen Verträge die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund von § 7 erlassenen Rechtsverordnungen.