§ 1 MsbGAnwendungsbereich
Dieses Gesetz trifft Regelungen - 1.
- zur Ausstattung von Messstellen der leitungsgebundenen Energieversorgung mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen,
- 2.
- zur Ausgestaltung des Messstellenbetriebs und zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers,
- 3.
- zur Aufgabentrennung von Messstellenbetrieb und Netzbetrieb,
- 4.
- zu technischen Mindestanforderungen an den Einsatz von intelligenten Messsystemen,
- 5.
- zur energiewirtschaftlichen Datenkommunikation und zur allgemeinen Datenkommunikation mit Smart-Meter-Gateways,
- 6.
- zur Verarbeitung von Messwerten und weiteren personenbezogenen Daten zur Erfüllung von vorvertraglichen Verpflichtungen, von Verträgen, rechtlichen Verpflichtungen und zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse.
|