§

§ 70 MsbG

Messwertverarbeitung auf Veranlassung des Anschlussnutzers; weiterer Datenaustausch

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 ist eine Messwertverarbeitung oder ein Datenaustausch über die §§ 66 bis 69 hinaus nur zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden.