§

§ 21a MessEG

Akkreditierte interne Stelle

(1) Eine akkreditierte interne Stelle kann bei Konformitätsbewertungstätigkeiten für das Unternehmen, dem sie angehört, für die Zwecke der Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren nach dem in Anlage 4 der Mess- und Eichverordnung genannten Modul A2 oder Modul C2 tätig werden, wenn

1.
sie nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) akkreditiert ist,
2.
sie ihre Leistungen ausschließlich für das Unternehmen erbringt, dem sie angehört,
3.
sie von dem Unternehmen, dem sie angehört, organisatorisch unterscheidbar ist und über Berichtsverfahren verfügt, die ihre Unparteilichkeit gewährleisten, die sie gegenüber der nationalen Akkreditierungsstelle nachweist,
4.
sie nicht an Entwurf, Produktion, Lieferung, Installierung, Verwendung oder Wartung der durch sie bewerteten Messgeräte beteiligt ist und
5.
ihre Mitarbeiter nicht für Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Installation, Betrieb oder Wartung der von ihnen zu bewertenden Messgeräte verantwortlich sind und keiner Tätigkeit nachgehen, die der Unabhängigkeit ihres Urteils oder ihrer Integrität im Zusammenhang mit den Bewertungsaufgaben schaden können.

(2) Ein Unternehmen, das ein in Absatz 1 bezeichnetes Verfahren anwendet, hat der notifizierenden Behörde auf deren Verlangen Informationen über die Akkreditierung der akkreditierten internen Stelle oder von der nationalen Akkreditierungsstelle zu übermitteln.