§

§ 37 MessEG

Eichung und Eichfrist

(1) Messgeräte dürfen nicht ungeeicht verwendet werden,

1.
nachdem die in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 6 bestimmte Eichfrist abgelaufen ist oder
2.
wenn die Eichfrist nach Absatz 2 vorzeitig endet.
Für Messgeräte, die nach den Vorschriften des Abschnitts 2 in Verkehr gebracht wurden, beginnt die Eichfrist mit dem Inverkehrbringen; sie entsprechen geeichten Messgeräten für die Dauer der mit dem Inverkehrbringen beginnenden jeweiligen Eichfrist und bedürfen für die Dauer dieser Eichfrist keiner Eichung.

(2) Die Eichfrist endet vorzeitig, wenn

1.
das Messgerät die wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Absatz 2 nicht erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,
2.
ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Messgeräts haben kann oder dessen Verwendungsbereich erweitert oder beschränkt,
3.
die vorgeschriebene Bezeichnung des Messgeräts geändert oder eine unzulässige Bezeichnung, Aufschrift, Messgröße, Einteilung oder Hervorhebung einer Einteilung angebracht wird,
4.
die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 oder § 41 Absatz 1 Nummer 6 vorgeschriebenen Kennzeichen unkenntlich, entwertet oder vom Messgerät entfernt sind; dies ist nicht anzuwenden, wenn
a)
die Unkenntlichmachung, Entwertung oder Entfernung unter Aufsicht einer nach § 40 zuständigen Stelle durchgeführt werden und
b)
die unkenntlich gemachten, entwerteten oder entfernten Kennzeichen durch geeignete Kennzeichen der beaufsichtigenden Stelle ersetzt werden,
5.
das Messgerät mit einer Einrichtung verbunden wird, deren Anfügung nicht zulässig ist.

(3) Die Eichung erfolgt auf Antrag. Bei der Eichung können vorgelegte aktuelle Prüf- und Untersuchungsergebnisse berücksichtigt werden.

(4) Bei der Eichung sind grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 sowie die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden in § 7 genannten harmonisierten Normen, normativen Dokumente, technischen Spezifikationen oder Regeln zu Grunde zu legen. Soweit es zur Gewährleistung der Messrichtigkeit oder der Messbeständigkeit unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist, können bei der Eichung im Einzelfall die aktuellen Bedingungen zu Grunde gelegt werden; dies ist insbesondere vorzusehen, wenn die aktuellen Bedingungen für den Antragsteller weniger belastend sind.

(5) Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 gilt nicht für instand gesetzte Messgeräte, wenn

1.
das Messgerät nach der Instandsetzung die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,
2.
die erneute Eichung unverzüglich beantragt wird,
3.
die Instandsetzung durch ein in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 7 bestimmtes Zeichen des Instandsetzers kenntlich gemacht ist und
4.
der Instandsetzer die zuständige Behörde unverzüglich über die erfolgte Instandsetzung in Kenntnis gesetzt hat.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 dürfen Messgeräte, deren Software durch einen technischen Vorgang aktualisiert wurde, wieder verwendet werden, wenn die zuständige Behörde nach § 40 Absatz 1 dies auf Antrag genehmigt hat. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
die Eignung der Software und des Messgeräts für eine Aktualisierung seiner Software festgestellt wurde,
2.
hierfür eine Konformitätsbewertung vorliegt,
3.
die erfolgte Aktualisierung dauerhaft im Messgerät aufgezeichnet ist und
4.
eine Behörde nach Satz 1 das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine Stichprobenprüfung überprüft hat.
Die Eichfristen des jeweiligen Messgeräts bleiben hiervon unberührt.