§
Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbildner und zur Metallbildnerin (MetallbAusbVO)

Eingangsformel
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
§ 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 8Inhalt von Teil 1
§ 9Prüfungsbereich von Teil 1
§ 10Inhalt von Teil 2
§ 11Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 12Prüfungsbereich Kundenauftrag
§ 13Prüfungsbereich Skizzen, Entwürfe und technische Zeichnungen
§ 14Prüfungsbereich Technologie und Arbeitsplanung
§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
§ 17Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Metallbildner und zur Metallbildnerin