§ 28 MilchQuotVInhalt der Übertragungsbescheinigung(1) Die Übertragungsbescheinigung nach § 27 enthält
(2) Die zuständige Landesstelle kann soweit erforderlich weitere Angaben in die Übertragungsbescheinigung aufnehmen. |
§ 28 MilchQuotVInhalt der Übertragungsbescheinigung(1) Die Übertragungsbescheinigung nach § 27 enthält
(2) Die zuständige Landesstelle kann soweit erforderlich weitere Angaben in die Übertragungsbescheinigung aufnehmen. |