§

§ 46 MilchQuotV

Mitteilungen der Länder

Die Länder teilen der vom Bundesministerium der Finanzen bekannt zu gebenden Stelle innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums Folgendes mit:

1.
die Höhe der in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum
a)
übertragenen Quoten, getrennt aufgeführt nach Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten und den Vorschriften über die Übertragung,
b)
eingezogenen Quoten, getrennt aufgeführt nach Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten und den Vorschriften über die Einziehung,
c)
zugeteilten Anlieferungsquoten, getrennt aufgeführt nach den Vorschriften über die Zuteilung,
2.
die Höhe der zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraums vorhandenen Landesreserven.