§ 54 MilchQuotVNeuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53(1) Die von einer Erhöhung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 35 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Quote, die diese Erhöhung gesondert ausweist. (2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 nimmt
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