§

§ 1 MilchSoPrG

Anwendungsbereich

Dieses Gesetz dient der Durchführung eines Sonderprogramms für Milchviehhalter mit

1.
einer Grünlandprämie, die sich zusammensetzt aus
a)
einem Grundbetrag und
b)
einem Ergänzungsbetrag,
2.
einer zusätzlichen Grünlandprämie und
3.
einer Kuhprämie
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.