§

§ 10 MilchSoPrG

Weitere Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

Soweit nicht nach § 2 Absatz 2 das Marktorganisationsgesetz anzuwenden ist, gelten die §§ 10, 11, 14 und 33 Absatz 1 und 2 des Marktorganisationsgesetzes entsprechend.