§ 11 MilchSoPrGBußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. |
§ 11 MilchSoPrGBußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. |