§

§ 15 MKSeuchV 2005

Sperrgebiet

(1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt und droht sich die Maul- und Klauenseuche großflächig auszubreiten, so legt die zuständige oberste Landesbehörde, vorbehaltlich des Vorliegens der Genehmigung der Europäischen Kommission, das Gebiet fest, in dem sich die Maul- und Klauenseuche großflächig ausbreitet (Sperrgebiet). Bei der Festlegung des Sperrgebiets sind der mutmaßliche Zeitpunkt und der mutmaßliche Ort der Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche, die mögliche Weiterverbreitung des Virus, Strukturen des Handels und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen, Überwachungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen zu berücksichtigen.

(2) Für das Sperrgebiet gilt, dass

1.
Tiere empfänglicher Arten sowie Erzeugnisse dieser Tiere, insbesondere frisches Fleisch und Rohmilch, nicht aus dem Sperrgebiet verbracht werden dürfen,
2.
die zuständige Behörde Untersuchungen über den Verbleib von
a)
Tieren empfänglicher Arten durchführt, die in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrgebiets aus im Sperrgebiet gelegenen Betrieben in andere Teile des Inlands, in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland verbracht worden sind,
b)
frischem Fleisch, Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten durchführt, das oder die in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrgebiets aus im Sperrgebiet gelegenen Betrieben verbracht worden ist oder verbracht worden sind.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nummer 1 genehmigen, sofern die Tiere oder die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, die aus dem Sperrgebiet verbracht werden sollen, von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 begleitet sind.

(3) Die für den Bestimmungsort zuständige Behörde ordnet

1.
im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe a die serologische Untersuchung der verbrachten Tiere nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG,
2.
im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b die Behandlung
a)
im Falle von frischem Fleisch nach Anhang VII Teil A Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG,
b)
im Falle von Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen nach Anhang IX der Richtlinie 2003/85/EG
an.