§

§ 17 MKSeuchV 2005

Maßregeln vom Beginn bis zum 30. Tag nach Beendigung der Notimpfung

(1) In der Zeit vom Beginn der Notimpfung bis zum Ablauf des 30. Tages, gerechnet von dem von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Tag der Beendigung der Notimpfung an, gilt für das Impfgebiet Folgendes:

1.
Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht werden.
2.
Frisches Fleisch, das von geimpften Tieren empfänglicher Arten erschlachtet worden ist, darf nur in den Verkehr gebracht werden, sofern es nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet worden ist und sichergestellt ist, dass das frische Fleisch
a)
nach Anhang VII Teil A Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb behandelt wird,
b)
zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen transportiert wird und
c)
getrennt von frischem Fleisch gelagert und transportiert wird, das nicht nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet ist.
3.
Nummer 2 gilt für frisches Fleisch, das in einer Schlachtstätte nach Absatz 2 Nummer 2 unter den dort genannten Voraussetzungen erschlachtet worden ist, entsprechend.
4.
Rohmilch, die von geimpften Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist, darf, vorbehaltlich der Nummern 5 und 6, nur an einen im Impfgebiet gelegenen tierärztlich überwachten Verarbeitungsbetrieb abgegeben werden und nur, sofern sichergestellt ist, dass
a)
die Rohmilch
aa)
nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie 2003/85/EG behandelt wird,
bb)
während der Verarbeitung identifizierbar ist und von Milch, die nicht aus dem Impfgebiet verbracht werden soll, getrennt gelagert und transportiert wird,
b)
in dem Verarbeitungsbetrieb außer dieser Rohmilch nur Milch von Tieren verarbeitet wird, die in außerhalb des Impfgebiets gelegenen Betrieben gewonnen worden ist,
c)
die Rohmilch, die von Tieren in außerhalb des Impfgebiets gelegenen Betrieben gewonnen wird, in Fahrzeugen in das Impfgebiet transportiert wird, die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert worden sind, und
d)
während des Transports der Rohmilch nach Buchstabe c keine Betriebe im Impfgebiet angefahren werden, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden.
5.
Rohmilch darf abweichend von Nummer 4 an einen außerhalb des Impfgebiets gelegenen Verarbeitungsbetrieb nur abgegeben werden, sofern im Impfgebiet kein Verarbeitungsbetrieb liegt und die zuständige Behörde die Abgabe nach Absatz 3 genehmigt hat.
6.
Die Rohmilch darf ferner abweichend von Nummer 4 nur an eine Untersuchungseinrichtung abgegeben werden, der von der zuständigen Behörde die Genehmigung erteilt worden ist, im Impfgebiet gewonnene Milch zu untersuchen.
7.
Die Gewinnung von Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten ist verboten.
8.
Die Gewinnung von Samen von Tieren empfänglicher Arten in Besamungsstationen ist, vorbehaltlich des Absatzes 4, verboten.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten zur sofortigen Schlachtung genehmigen in

1.
eine im Impfgebiet gelegene Schlachtstätte oder
2.
die dem Impfgebiet nächstgelegene Schlachtstätte außerhalb dieses Gebiets,
sofern alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs einschließlich der zur Schlachtung vorgesehenen Tiere klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind.

(3) Eine Genehmigung darf im Falle des Absatzes 1 Nummer 5 nur erteilt werden, sofern sichergestellt ist, dass die Rohmilch

1.
auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Route transportiert wird,
2.
in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert wird, die
a)
vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und desinfiziert werden und
b)
mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die eine Aerosolbildung beim Einfüllen und Entladen der Rohmilch verhindern, und
3.
mit Fahrzeugen transportiert wird,
a)
deren Räder, Radkästen und Unterseite sowie deren für die Aufnahme der Rohmilch verwendeten Gerätschaften vor dem Verlassen eines Betriebs jeweils gereinigt und desinfiziert werden,
b)
die nach Verlassen des Impfgebiets bis zur Ankunft im Verarbeitungsbetrieb keinen anderen Betrieb mit Tieren empfänglicher Arten anfahren und
c)
die
aa)
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde gekennzeichnet sind und nur in einem von der zuständigen Behörde festgelegten Gebiet genutzt werden dürfen oder
bb)
vor der Nutzung in einem anderen als dem festgelegten Gebiet unter amtlicher Überwachung gereinigt und desinfiziert werden.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 8 genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass der Samen mindestens 30 Tage getrennt von anderem Samen gelagert wird und,

1.
für den Fall, dass das Spendertier nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden ist,
a)
das Spendertier frühestens 28 Tage nach der Samenentnahme serologisch nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden ist und
b)
alle sonstigen Tiere empfänglicher Arten der Besamungsstation klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind,
2.
für den Fall, dass das Spendertier gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden ist,
a)
das Spendertier vor der Impfung virologisch entsprechend Anhang I Nummer 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden ist,
b)
alle sonstigen Tiere empfänglicher Arten in der Besamungsstation virologisch entsprechend Anhang I Nummer 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche oder serologisch nach Anhang III Nummer 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul-und Klauenseuche untersucht worden sind und
c)
der Samen nach Artikel 4 Satz 2 der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung untersucht worden ist.