§

§ 23 MKSeuchV 2005

Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet

Die zuständige Behörde kann die Tötung von Tieren empfänglicher Arten im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.