§ 31 MKSeuchV 2005Behördliche AnordnungenDie zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
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§ 31 MKSeuchV 2005Behördliche AnordnungenDie zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
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