§

§ 13 MntDAIVVDV

Zusammenfassendes Zeugnis

(1) Über den Erfolg der Ausbildung erstellt das Bundesverwaltungsamt ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter getrennt nach fachtheoretischer und berufspraktischer Ausbildung mit Rangpunkten für die einzelnen Leistungen und mit einer Durchschnittsrangpunktzahl aufzuführen sind.

(2) Für die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung werden die Bewertungen aller Leistungstests herangezogen, für die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung die Bewertungen in den Praktika.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des zusammenfassenden Zeugnisses.