§ 24 MntDAIVVDVAbschlusszeugnis(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis. (2) Das Abschlusszeugnis enthält:
(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen. |