§ 5 MntDAIVAPrVBewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren PunktzahlRangpunkte/ RangpunktzahlenNote 93,70 bis 100,0015sehr gut 87,50 bis 93,6914 83,40 bis 87,4913gut 79,20 bis 83,3912 75,00 bis 79,1911 70,90 bis 74,9910befriedigend 66,70 bis 70,89 9 62,50 bis 66,69 8 58,40 bis 62,49 7ausreichend 54,20 bis 58,39 6 50,00 bis 54,19 5 41,70 bis 49,99 4mangelhaft 33,40 bis 41,69 3 25,00 bis 33,39 2 12,50 bis 24,99 1ungenügend 00,00 bis 12,49 0
(2) Bei der zusammenfassenden Bewertung von Leistungen werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, Rangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
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