§ 7 MntDAIVVDVAufbau und Dauer der Ausbildung(1) Die Ausbildung gliedert sich in eng verzahnte fachtheoretische Abschnitte (Lehrgänge) und berufspraktische Abschnitte (Praktika). Bei der berufspraktischen Ausbildung wird das Bundesverwaltungsamt durch Behörden des Bundes und der Kommunen unterstützt. (1a) Bis zum 31. Dezember 2022 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden. (2) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte: (3) Das Bundesverwaltungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 das Praktikum II – abweichend von Absatz 2 – in einer Bundesbehörde absolviert wird. (4) Das Bundesverwaltungsamt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Ausbildungsabschnitte – abweichend von Absatz 2 –
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