§ 9 MntDAIVVDVLeistungstests(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind folgende Leistungstests zu erbringen:
(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 können schriftliche Leistungstests mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden. (1b) Das Bundesverwaltungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 – abweichend von Absatz 1 Satz 1 – weniger Leistungstests zu absolvieren sind. (2) Leistungstests werden mindestens eine Woche im Voraus angekündigt. (3) Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, ihn nachzuholen. Wird der Leistungstest ohne wichtigen Grund nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 18) erbracht, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet. |